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Gericht klärt Unterrichtungsanspruch bei Produktionsverlagerungen

FotoFotoEin Beschluß des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 1. September 2004 gilt als richtungsweisend für viele Europäische Betriebsräte, denen der Arbeitgeber Informationen bei drohenden Produktionsverlagerungen verweigert.

Im Konfektionierungswerk Garbsen (bei Hannover) der Siegling GmbH, ein Tochterunternehmen des in der Schweiz beheimateten Forbo-Konzerns, waren seit Ende 2003 Gerüchte im Umlauf, die Konzernleitung wolle ein vergleichbares Werk in der Slowakei errichten und möglicherweise Teile der Produktion von Kunststoffbändern dorthin verlagern.

Versuche der Arbeitnehmervertretung, über den deutschen Wirtschaftsausschuß und über den Europäischen Betriebsrat hierüber Informationen zu erhalten, lehnte der Arbeitgeber ab. Dem Wirtschaftsausschuß wurde mitgeteilt, dies sei eine Angelegenheit der Konzernmutter und die örtliche Geschäftsleitung (obwohl in Personalunion Mitglied der internationalen Konzernleitung) wisse nichts. Außerdem müsse ein Geschäftsführer kein Wissen mitteilen, was er in anderer Funktion im Konzern erlangt habe. Dem EBR wurde gesagt, es handele sich um eine nationale Angelegenheit nur eines Landes und daher sei auch er nicht zuständig.

Für Johannes Waldmann, den Vorsitzenden des deutschen Gesamtbetriebsrats der Siegling GmbH und gleichzeitig des Europäischen Betriebsrates des Forbo-Konzerns sowie IG BCE-Mitglied, war die Einberufung der Einigungsstelle zur Erlangung von Informationen und zur Klärung der Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses und des EBR die logische Konsequenz. Der Fall landete schließlich beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen, das dem Arbeitgeber eine Frist bis zum 30. September 2004 setzte, um die Bildung der Einigungsstelle durch Beantwortung des von Wirtschaftsausschuß und EBR vorgelegten Fragenkatalogs zu vermeiden. Am Tag des Fristablaufs legte die Konzernleitung alle angeforderten Unterlagen zum Werksneubau in der Slowakei über den EBR dem deutschen Wirtschaftsausschuß vor. Somit hatte sich die Einigungsstelle erübrigt.

Um den etwas umständlich formulierten Text des Landesarbeitsgerichts zu verstehen, muß man diese Hintergründe kennen. Die wichtigste Aussage darin ist, daß sowohl die nationale Arbeitnehmervertretung (hier also der deutsche Wirtschaftsausschuß) wie auch der EBR jeweils einen eigenständigen Anspruch auf Unterrichtung haben.

Der LAG-Beschluß im Wortlaut
Juristische Bewertung des Sachverhalts
Die EBR-Vereinbarung des Forbo-Konzerns im Wortlaut



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