In den folgenden Fällen greift die neue Rechtslage nicht: Achtung: Bei Kündigung einer solchen Alt-Vereinbarung gibt es in der Regel keine Nachwirkung. Der EBR wird dann aufgelöst und ein Besonderes Verhandlungsgremium erarbeitet innerhalb von drei Jahren eine neue EBR-Vereinbarung. → Weitere Informationen zu diesem Thema |
In folgenden Fällen gilt die neue Rechtslage: |
Achtung: Derzeit versuchen zahlreiche – vor allem britische und amerikanische – Unternehmen, ihren Europäischen Betriebsrat zur Unterzeichnung einer Klausel zu überreden, der diesen Rechtsanspruch außer Kraft setzt. → Weitere Informationen zu diesem Thema |